Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung / Leistung  ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit Ihnen.

2. Bestellungen, Auftragsbestätigung, Vertragsänderungen

Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können - nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung - auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

Unsere Bestell- u. Artikelnummern sind in allen die Bestellung betreffenden Schreiben, wie Auftragsbestätigung, Versand- und Lieferscheinen, Rechnungen usw. deutlich sichtbar anzuführen. Fertigungsteile nach unseren Zeichnungen sind aus den in den Zeichnungen vorgeschriebenen Werkstoffen herzustellen. Die Verwendung anderer Werkstoffe ohne unsere ausdrückliche Bestätigung ist nicht zulässig. Angaben von Werkstoffen in Ihren Auftragsbestätigungen, die von unserer Zeichnungsvorschrift abweichen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt. Sie haben den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Unsere Bestellungen sind binnen 5 Werktagen zu bestätigen, anderenfalls behalten wir uns vor, die Bestellung zu widerrufen.

3. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Werden Bestellungen ausnahmsweise ohne Preis erteilt, so ist dieser mit der Auftragsbestätigung bzw. so früh wie möglich bekanntzugeben. Die endgültige Annahme bleibt uns in solchen Fällen vorbehalten.
Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für Lieferungen frei unserem Werk Kiel, einschließlich Verpackung.

Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken und zu konservieren, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Postpaketversand ist ohne Berechnung von Paketgebühr und Verpackung vorzunehmen.

4. Versandvorschriften

Die Versandanschrift lautet: Walterwerk Kiel  GmbH & Co. KG, Waren, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel.
Außerdem ist jeder Warenlieferung ein Lieferschein beizufügen. Lieferscheine müssen mit unseren Bestell- u. Artikelnummern versehen sein.

5. Liefertermine, Lieferverzug

Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
Sie sind zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet.
Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem von Ihnen zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht unverzüglich erhalten haben.
Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.
Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

6. Gewährleistung

Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch den EG-Richtlinien, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Es ist uns freigestellt, die bestellten Gegenstände durch unsere Beauftragten in Ihrem Werk abzunehmen; diese Abnahme entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Gewährleistungspflicht.
Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs festgestellt werden.
Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach
unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und/oder Schadensersatz bleiben unberührt.

Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr - unbeschadet Ihrer Gewährleistungsverpflichtung - selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Gewährleistungsverpflichtung berührt wird. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegen-standes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung unserer Einkaufsabteilung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden, beträgt sie zwei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegen-standes zur Abnahme.
Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens drei Jahre nach Lieferung.
Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung; oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist ggf. bei uns schriftlich zu beantragen.
Der Gewährleistungsanspruch verjährt sechs Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.
Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder - gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlagen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

7. Urheber- und Schutzrechte

Die Verwendung unserer Zeichnungen, Modelle, Muster usw. zu anderen als zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Zwecken sowie die Mitteilung darüber an andere ist nicht statthaft und wird von uns ggf. verfolgt.

Sie garantieren, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sie stellen uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

8. Beistellungen

Von uns beigestelltes Material bzw. Teile sowie uns gehörige Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren usw., die sich bei Ihnen befinden, dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Sie haben dieses Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und sind

verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern ein Pfandrecht eines Dritten ausgebracht wird oder eine solche Maßnahme droht. Sie haften für Verlust oder Beschädigung. Sie haben auf Ihre Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an der unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit von Ihnen für uns verwahrt wird.

9. Rechnungserteilung und Zahlung

Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten unverzüglich nach erfolgter Lieferung in ordnungsgemäßer Form, z.B. bezüglich vereinbarter Preisstellung, gelieferter Mengen, einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen. Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer gelten grundsätzlich als nicht eingegangen. Zahlungen erfolgen gemäß den in unseren Bestellungen jeweils getroffenen Regelungen in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Bei verspäteter Einreichung der Rechnung kann ein Anspruch auf termingemäße Zahlung nicht gestellt werden.

Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit den Rechnungen an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Zahlungsverzug tritt in Abweichung von der gesetzlichen Regelung erst nach Zugang Ihrer Mahnung ein. Bei Vorauszahlungen haben Sie auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z. B. Bankbürgschaft zu leisten.

10. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag an Dritte weiterzugeben. Sie sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert wird, nicht berechtigt, Ihre Forderungen gegen uns abzutreten. Wir werden Ihre personenbezogenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Kiel. Gerichtsstandort ist Kiel. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

 

[Stand: 01.06.2015]